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WEG-Recht Vertiefung

5 BGH-Urteile die jeder WEG-Verwalter kennen muss

Die fünf wichtigsten BGH-Entscheidungen, die das Verwalterrecht seit der WEG-Reform 2020 grundlegend verändert haben. Mit Praxisfolgen und konkreten Handlungsempfehlungen.

5
BGH-Urteile
4.626
Verwalter-Urteile
§§ 26-27
WEG
2024
Aktuellstes Urteil

Warum diese 5 Urteile entscheidend sind

Der V. Zivilsenat des BGH hat das Verwalterrecht seit der WEG-Reform 2020 grundlegend neu geordnet. Fünf Entscheidungen stechen heraus: Sie definieren die neuen Pflichten, Grenzen und Risiken für jeden WEG-Verwalter — von der Delegation über die Bauüberwachungspflicht bis zur jederzeitigen Abberufbarkeit.

Wer diese Urteile nicht kennt, riskiert Haftung, unwirksame Beschlüsse oder den Verlust des Verwalteramts. Die folgende Übersicht fasst jede Entscheidung mit Aktenzeichen, Kernaussage und konkreten Handlungsempfehlungen zusammen.

Die 5 BGH-Urteile im Detail

Chronologisch vom aktuellsten zum ältesten — jedes mit Aktenzeichen, einschlägigen Normen und Praxisfolgen.

1. Delegation an den Verwalter

Wohnungseigentümer können Entscheidungen über Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Verwalter delegieren. Bei Erhaltungsmaßnahmen genügt es, wenn die Eigentümer die grundlegende Entscheidung treffen und der Verwalter nur über die Ausführung im Einzelnen entscheidet. Ein verbindlicher Entscheidungsmaßstab muss nicht ausdrücklich vorgegeben werden.

BGH

V ZR 241/23

05.07.2024

§§ 19, 27 Abs. 2 WEG

Delegation von Verwaltungsentscheidungen an den Verwalter zulässig. Grundlegende Entscheidung muss bei Eigentümern bleiben, aber kein ausdrücklicher Entscheidungsmaßstab erforderlich.

2. Bauüberwachungspflicht des Verwalters

Der Verwalter muss Erhaltungsmaßnahmen wie ein Bauherr überwachen. Bei Zahlungen muss er sorgfältig prüfen, ob Leistungen tatsächlich erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind. Pflichtwidrige Abschlagszahlungen begründen Schadensersatzansprüche — allerdings erst, wenn Nacherfüllung durch den Werkunternehmer ausgeschlossen ist.

BGH

V ZR 162/22

26.01.2024

§ 27 WEG; BGB § 632a; VOB/B § 16 Abs. 1

Verwalter muss Erhaltungsmaßnahmen wie ein Bauherr überwachen. Pflichtwidrige Abschlagszahlungen begründen Schadensersatzansprüche, wenn Nacherfüllung ausgeschlossen ist.

Praxistipp

Delegation klar formulieren: Der BGH gibt Ihnen Spielraum bei der Delegation — aber die grundlegende Entscheidung muss von den Eigentümern kommen. Dokumentieren Sie bei Baumaßnahmen jeden Fortschritt und prüfen Sie Abschlagsrechnungen gegen den tatsächlichen Leistungsstand, sonst haften Sie persönlich.

3. Beschlussdurchführung ist Gemeinschaftssache

Seit der WEG-Reform trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen nicht mehr den Verwalter persönlich, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies ist eine wichtige Abgrenzung zur bisherigen Rechtslage und entlastet den Verwalter bei der persönlichen Haftung.

BGH

V ZR 263/21

16.12.2022

§ 18 Abs. 1 WEG

Seit der WEG-Reform trifft die Pflicht zur Beschlussdurchführung nicht den Verwalter persönlich, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

4. Abberufung jederzeit möglich

Seit dem 1. Dezember 2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden. Entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam geworden. Der Verwaltervertrag endet spätestens 6 Monate nach Abberufung. Ein Abberufungsanspruch besteht bereits, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.

BGH

V ZR 65/21

25.02.2022

§ 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 WEG

Verwalter kann seit WEG-Reform 2020 jederzeit abberufen werden. Entgegenstehende GO-Regelungen unwirksam. Vertrag endet spätestens 6 Monate nach Abberufung.

Für Verwalterverträge

Verträge anpassen: Verwalterverträge sollten die jederzeitige Abberufbarkeit widerspiegeln. Klauseln, die eine Abberufung nur bei wichtigem Grund vorsehen, sind seit der WEG-Reform unwirksam (§ 26 Abs. 5 WEG).

5. Eigenmächtige Instandsetzung durch den Verwalter

Dem Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten durchführt, kann ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) oder Bereicherungsrecht zustehen — aber nur unter engen Voraussetzungen. Ohne vorherigen Beschluss handelt der Verwalter grundsätzlich auf eigenes Risiko.

BGH

V ZR 32/21

10.12.2021

BGB § 684, § 812; WEG § 18 Abs. 2

Eigenmächtige Instandsetzung durch den Verwalter: Ersatzanspruch aus GoA oder Bereicherungsrecht nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Praxisfolgen für Verwalter und Eigentümer

Was Verwalter jetzt beachten müssen

  • Delegation nutzen: Lassen Sie sich Verwaltungsentscheidungen per Beschluss delegieren — der BGH gibt Spielraum, solange die Eigentümer die Grundsatzentscheidung treffen.
  • Bauüberwachung ernst nehmen: Prüfen Sie jede Abschlagsrechnung gegen den tatsächlichen Leistungsstand. Dokumentieren Sie Baufortschritte schriftlich und mit Fotos.
  • Beschlussvorlagen vorbereiten: Formulieren Sie klare, bestimmte Beschlussanträge. Sorgen Sie für eine lückenlose Protokollierung der Umsetzung.

Was Eigentümer wissen sollten

  • Abberufung jederzeit möglich: Seit der WEG-Reform 2020 kann der Verwalter ohne wichtigen Grund abberufen werden. Entgegenstehende Klauseln in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam.
  • Beschlussdurchführung einfordern: Die Pflicht zur Umsetzung von Beschlüssen liegt bei der Gemeinschaft. Fordern Sie die ordnungsgemäße Durchführung aktiv ein und dokumentieren Sie Verzögerungen.

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Häufig gestellte Fragen

Kann ein WEG-Verwalter jederzeit abberufen werden?
Ja, seit der WEG-Reform 2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden (BGH V ZR 65/21). Entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam geworden. Der Verwaltervertrag endet spätestens 6 Monate nach der Abberufung.
Wer trägt die Verantwortung für die Durchführung von WEG-Beschlüssen?
Seit der WEG-Reform trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen nicht mehr den Verwalter persönlich, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGH V ZR 263/21). Der Verwalter handelt als Organ der Gemeinschaft.
Haftet der Verwalter für fehlerhafte Abschlagszahlungen?
Ja, wenn Nacherfüllung durch den Werkunternehmer ausgeschlossen ist. Der Verwalter muss Bauleistungen wie ein Bauherr überwachen und Abschlagsrechnungen gegen den tatsächlichen Leistungsstand prüfen (BGH V ZR 162/22).
Dürfen Eigentümer Entscheidungen an den Verwalter delegieren?
Ja, wenn die grundlegende Entscheidung bei den Eigentümern bleibt. Ein ausdrücklicher Entscheidungsmaßstab muss nicht vorgegeben werden. Bei Erhaltungsmaßnahmen genügt es, wenn der Verwalter nur über die Ausführung im Einzelnen entscheidet (BGH V ZR 241/23).
Kann der Verwalter eigenmächtig Reparaturen veranlassen?
Grundsätzlich nein, aber bei Notfällen kann ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) oder Bereicherungsrecht bestehen (BGH V ZR 32/21). Eine nachträgliche Genehmigung durch Beschluss ist möglich (BGH V ZR 76/24).
Was sind die wichtigsten Pflichten eines WEG-Verwalters?
Ordnungsmäßige Verwaltung (§ 19 WEG), Bauüberwachung bei Erhaltungsmaßnahmen (§ 27 WEG), Beschlussumsetzung als Organ der Gemeinschaft, Erstellung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan (§ 28 WEG).

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