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WEG-Recht Vertiefung

Fenster kaputt: Die überraschende Rechtsprechung zur Kostentragung

Fenster sind Gemeinschaftseigentum — aber die Rechnung landet oft beim einzelnen Eigentümer. Die BGH-Rechtsprechung zeigt: Es kommt darauf an, ob es um Reparatur oder Austausch geht.

5
BGH-Urteile
39
Fenster-Urteile
§§ 5, 16
WEG
2025
Aktuellstes Urteil

Das Fenster-Paradox im WEG-Recht

Fenster gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG) — und dennoch zahlt in vielen WEG-Anlagen der einzelne Eigentümer die Reparatur. Wie passt das zusammen?

Die Antwort liegt in der Teilungserklärung: Viele Gemeinschaftsordnungen übertragen die Instandhaltungspflicht für Fenster auf den Sondereigentümer. Der BGH hat klargestellt: Das ist für laufende Reparaturen zulässig — aber bei Totalerneuerung muss die Gemeinschaft einspringen. Ein brandaktuelles BGH-Urteil aus 2025 hat die Rechtslage erneut präzisiert.

Die BGH-Leitentscheidungen

1. Instandhaltungsklausel per Beschluss änderbar (2025)

Die jüngste Leitentscheidung: Eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, die einzelnen Eigentümern die Fensterkosten auferlegt, kann durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG geändert werden. Die Beschlusskompetenz umfasst auch die Änderung vereinbarter Kostentragungsregelungen.

BGH

V ZR 36/24

23.05.2025

§§ 10, 13, 16, 19 WEG

Vereinbarung über Instandhaltungskostentragung für Fenster durch einzelne Eigentümer kann per Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG geändert werden.

2. Kostenverteilung für Einzelmaßnahme änderbar

Die Eigentümer können für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme eine von der gesetzlichen oder vereinbarten Regelung abweichende Kostenverteilung beschließen. Ein Einzelfallbeschluss muss nicht zugleich eine Regelung für alle künftigen Fälle treffen.

BGH

V ZR 87/23

22.03.2024

§§ 16 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG

Kostenverteilung für einzelne Erhaltungsmaßnahme kann per Beschluss geändert werden. Einzelfallbeschluss muss keine Regelung für künftige Fälle treffen.

Praxistipp

Neues Recht nutzen: Seit BGH V ZR 36/24 können Sie als Gemeinschaft die Fenster-Kostentragungsklausel per Mehrheitsbeschluss ändern. Wenn die Klausel einzelne Eigentümer unangemessen belastet, stellen Sie einen Beschlussantrag in der nächsten Eigentümerversammlung.

3. Fenster sind Gemeinschaftseigentum — Leitentscheidung

Die Grundsatzentscheidung: Fenster, Türen und Rollläden, die die Grenze zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum bilden, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum. Die Gemeinschaft kann per Mehrheitsbeschluss über ihren Austausch entscheiden.

BGH

V ZR 46/13

22.11.2013

§§ 21, 5, 16, 22 WEG

Fenster und Türen stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG). Die Gemeinschaft kann per Mehrheitsbeschluss über Austausch entscheiden.

4. Dachflächenfenster: Gemeinschaft ist zuständig

Auch Dachflächenfenster stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum. Für ihren vollständigen Austausch ist die Gemeinschaft zuständig — selbst wenn die Gemeinschaftsordnung die Instandhaltung dem Sondereigentümer zuweist.

BGH

V ZR 174/11

02.03.2012

§§ 5, 16, 21 WEG

Dachflächenfenster sind Gemeinschaftseigentum. Vollständiger Austausch ist Sache der Gemeinschaft — auch bei abweichender GO.

5. Eigenmächtiger Austausch: Kein Erstattungsanspruch

Wer ohne Beschluss der Gemeinschaft eigenmächtig Fenster austauscht, hat keinen Erstattungsanspruch. Der BGH hat klargestellt: Es gibt keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht für eigenmächtige Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum.

BGH

V ZR 254/17

14.06.2019

§§ 21, 5, 16 WEG

Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtigen Fensteraustausch am Gemeinschaftseigentum. Erst Beschluss einholen — sonst tragen Sie die Kosten allein.

Praxisfolgen

Für Eigentümer mit kaputten Fenstern

  • Nicht eigenmächtig austauschen: Ohne Beschluss bleiben Sie auf den Kosten sitzen (BGH V ZR 254/17).
  • Beschluss beantragen: Stellen Sie einen Antrag auf Fensteraustausch in der nächsten Eigentümerversammlung.
  • Kostenverteilung prüfen: Seit BGH V ZR 36/24 kann eine unfaire Klausel per Mehrheitsbeschluss geändert werden.

Für die Gemeinschaft

  • Einheitliches Vorgehen: Planen Sie den Fensteraustausch einheitlich für die gesamte Anlage — das ist wirtschaftlicher und vermeidet Streit.
  • Rücklage bilden: Die Erhaltungsrücklage sollte Fensteraustausch berücksichtigen, da die Gemeinschaft bei Totalerneuerung immer zahlt.

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Häufig gestellte Fragen

Sind Fenster Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
Fenster und Rahmen stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG). Das gilt auch für Balkontüren, Terrassentüren und Dachflächenfenster. Die Teilungserklärung kann daran nichts ändern (BGH V ZR 174/11).
Kann die Teilungserklärung die Fensterkosten auf den Eigentümer abwälzen?
Die Gemeinschaftsordnung kann dem Eigentümer die Instandhaltung auferlegen — aber nur für laufende Reparaturen (Anstrich, Dichtungen). Die Totalerneuerung bleibt bei der Gemeinschaft. Seit BGH V ZR 36/24 kann diese Klausel auch per Mehrheitsbeschluss geändert werden.
Wer zahlt den Fensteraustausch?
Bei vollständigem Austausch ist grundsätzlich die Gemeinschaft zuständig (BGH V ZR 46/13). Die Gemeinschaft kann die Kosten aber per Beschluss auf einzelne Eigentümer verteilen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG).
Bekommt man Geld zurück, wenn man Fenster selbst austauscht?
Grundsätzlich nein. Wer eigenmächtig Fenster am Gemeinschaftseigentum austauscht, hat in der Regel keinen Erstattungsanspruch (BGH V ZR 254/17). Erst einen Beschluss einholen — sonst tragen Sie die Kosten allein.
Können die Eigentümer die Kostenverteilung für Fenster ändern?
Ja, die Eigentümer können per Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Kostenverteilung für eine einzelne Maßnahme ändern. Ein solcher Einzelfallbeschluss muss nicht zwingend auch für künftige Fälle gelten (BGH V ZR 87/23).

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