Neue Rechtslage seit Oktober 2024
Mit dem Solarpaket I hat der Gesetzgeber am 17. Oktober 2024 einen neuen § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 WEG eingefügt. Seitdem kann jeder Wohnungseigentümer die Gestattung der Installation eines Steckersolargeräts verlangen — ein individueller, einklagbarer Rechtsanspruch.
Zuvor war die Rechtslage uneinheitlich: Gerichte wie das AG Konstanz (4 C 425/22) und das LG Frankfurt (13 S 54/23) lehnten eine Analogie zu den bestehenden Privilegierungen in § 20 Abs. 2 WEG ab. Die Gesetzesänderung schafft nun Klarheit.
Was sind Steckersolargeräte?
Nach dem VDE/FNN-Standard handelt es sich um Photovoltaikanlagen mit maximal 800 Watt Wechselrichterleistung, die über Schuko- oder Wieland-Steckdose direkt ins Hausnetz einspeisen. Der erzeugte Strom reduziert den Eigenverbrauch und senkt die Stromrechnung.
Voraussetzungen für die Installation
Beschlusspflicht — auch mit Rechtsanspruch
Der BGH hat in seiner Leitentscheidung V ZR 29/24 (18.07.2025) klargestellt: Auch bei privilegierten Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG ist ein vorheriger Gestattungsbeschluss zwingend erforderlich. Eigenmächtiger Einbau begründet einen Rückbauanspruch der Gemeinschaft.
Verweigert die Eigentümerversammlung den Beschluss, kann der Eigentümer eine Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG) erheben.
Anforderungen an den Beschluss
Ein wirksamer Gestattungsbeschluss muss hinreichend bestimmt sein. Das AG Wiesbaden (915 C 2171/23) hat sogenannte Blankett-Beschlüsse für unwirksam erklärt — pauschale Genehmigungen ohne Angaben zu Hersteller, Modell, Platzierung und Größe genügen nicht.
Das AG Wolfratshausen (1 C 577/23) zeigt dagegen, wie ein wirksamer Beschluss aussieht: Leistungsbegrenzung (max. 600 W), Fachbetrieb-Pflicht, VDE-Konformität, Versicherungspflicht, Foto-Dokumentation, keine Bohrungen.
Praxistipp
Beschlussvorlage vorbereiten: Formulieren Sie den Beschlussantrag so konkret wie möglich — mit Modultyp, Montageart, Farbgebung und technischen Auflagen. Blankett-Zustimmungen werden von Gerichten regelmäßig für unwirksam erklärt.
Grenzen und Ausnahmen
Optische Beeinträchtigung (§ 20 Abs. 4 WEG)
Der BGH (V ZR 29/24) hat klargestellt: Eine bauliche Veränderung setzt keinen Substanzeingriff voraus. Auch eine dauerhafte, wesentliche Veränderung des optischen Erscheinungsbilds genügt. Das AG Konstanz (4 C 425/22) sah ein schwarzes Solarmodul (168 x 100 cm) am Balkon als nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung.
Gemeinschaftsordnung mit Vereinbarungsrang
Das LG Berlin II (56 S 9/24) entschied: Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Vereinbarung zur Aufrechterhaltung des äußeren Erscheinungsbilds, kann diese nicht durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Eine Änderung erfordert Allstimmigkeit (§ 10 WEG). Ein Grundlagenbeschluss zur Genehmigung von Balkonkraftwerken ist in diesem Fall nichtig.
Grundlegende Umgestaltung
Nach § 20 Abs. 4 WEG darf eine bauliche Veränderung nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage oder einer unbilligen Benachteiligung einzelner Eigentümer führen. Bei einzelnen Balkonkraftwerken wird diese Grenze selten erreicht — anders kann es bei einer flächendeckenden Installation an einer denkmalgeschützten Fassade aussehen.
Für Eigentümergemeinschaften
Klimaschutz bei der Abwägung: Das AG Berlin-Schöneberg (770 C 26/23) urteilte, dass bei energetisch sinnvollen Maßnahmen wegen Art. 20a GG Zurückhaltung bei der Annahme einer unbilligen Benachteiligung geboten ist.
Wegweisende Rechtsprechung
Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen zu Balkonkraftwerken im WEG-Recht.
V ZR 29/24
18.07.2025
Leitentscheidung: Kein Substanzeingriff für bauliche Veränderung nötig. Beschlusszwang auch bei privilegierten Maßnahmen. Neue § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG-Privilegierung nicht rückwirkend als Einrede.
56 S 9/24
18.06.2024
Grundlagenbeschluss zur Genehmigung von Balkonkraftwerken ist nichtig, wenn die Gemeinschaftsordnung das äußere Erscheinungsbild per Vereinbarung schützt — Änderung nur allstimmig.
1 C 577/23
26.04.2024
Detaillierter Gestattungsbeschluss (max. 600 W, Fachbetrieb, VDE-Regeln, Versicherungspflicht, Foto-Dokumentation) ist wirksam. Verweis auf anerkannte Regeln der Technik genügt.
915 C 2171/23
26.04.2024
Blankett-Gestattungsbeschlüsse ohne Angaben zu Hersteller, Modell, Platzierung und Größe sind wegen mangelnder Bestimmtheit ungültig.
13 S 54/23
06.11.2023
Solaranlage am Balkongeländer ist bauliche Veränderung (kein Substanzeingriff nötig). Keine Analogie zu § 20 Abs. 2 WEG vor dem Solarpaket I. Rückbaubeschluss wirksam.
770 C 26/23
20.12.2023
Gestattungsbeschluss mit konkreten Auflagen (nur schwarze Module, plan montiert, max. 2 Module) ist wirksam. Art. 20a GG gebietet Zurückhaltung bei § 20 Abs. 4 WEG.
Ihr Fahrplan zum Balkonkraftwerk
Schritt 1: Vorbereiten
Wählen Sie ein konkretes Modul (max. 800 W Wechselrichterleistung). Dokumentieren Sie den geplanten Montageort mit Fotos. Prüfen Sie Ihre Gemeinschaftsordnung auf Vereinbarungen zum Erscheinungsbild.
Schritt 2: Beschlussantrag stellen
Formulieren Sie einen konkreten Beschlussantrag mit allen Details: Modultyp, Montageart, Farbe, Leistung, Fachbetrieb, VDE-Konformität, Versicherungsnachweis. Beantragen Sie die Aufnahme als TOP in der nächsten Eigentümerversammlung.
Schritt 3: Durchsetzung
Wird der Beschluss abgelehnt, haben Sie seit dem Solarpaket I einen Rechtsanspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG. Setzen Sie der WEG eine angemessene Frist und erheben Sie notfalls eine Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG).